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Steuertipp #8 – Krankenkassenabzüge optimal nutzen

„An apple a day keeps the doctor away" — schön wär's. Selbst mit einem gesunden Lebensstil bleiben Krankheitskosten nicht aus. Wie lassen sich Krankheitskosten, Prämien und Selbstbehalte in der Steuererklärung richtig abziehen? FIN erklärt, welche Abzüge möglich sind, wo die kantonalen Unterschiede liegen und wie du mit ein paar Praxistipps das Beste aus deiner Steuererklärung herausholst.

Welche Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar?

Viele Krankenkassen stellen auf Anfrage jährlich eine Übersicht über Prämien und Gesundheitskosten aus — ein hilfreiches Dokument für die Steuererklärung. Abzugsfähig sind grundsätzlich Kosten, die medizinisch notwendig sind und nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Ärztliche Behandlungen

  • Hausärzte, Fachärzte, Spitalaufenthalte
  • Medikamente, Impfungen

Zahnmedizinische Leistungen

  • Zahnbehandlungen und Korrekturen
  • Dentalhygiene
  • Leistungen von Zahntechnikern

Alternativmedizin

  • Behandlungen durch anerkannte Naturheilpraktiker

Hilfsmittel

  • Brillen, Kontaktlinsen, Augenlasern
  • Hörgeräte
  • Prothesen und medizinische Apparate

Therapien & Reha

  • Massagen, Kuraufenthalte
  • Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie

Spezialernährung

  • Diätkosten bei Krankheiten wie Diabetes oder Zöliakie

Tipp: Auch Einkäufe in Apotheken oder Drogerien sind oft abziehbar — wenn sie ärztlich verordnet sind. Mit Trust FIN Tax Portal kannst du Quittungen digital erfassen und strukturiert ablegen.

Krankenkassenprämien und Selbstbehalte richtig eintragen

Krankenkassenprämien und selbst bezahlte Krankheitskosten können dein steuerbares Einkommen reduzieren, sofern sie den gesetzlichen Selbstbehalt übersteigen. So gehst du vor:

  • Addiere alle selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten
  • Ziehe den Selbstbehalt gemäss deines Kantons ab (meist rund 5 % des Nettoeinkommens)
  • Trage den Restbetrag auf Seite 3 deiner Steuererklärung ein: „Zusätzliche Abzüge — Krankheits- und Unfallkosten" (mit Beiblatt)

Kantonale Unterschiede

Die Höhe des Selbstbehalts und der anerkannten Krankenkassenprämien variiert stark zwischen den Kantonen. Prüfe die kantonale Wegleitung oder nutze unseren Schweizer Steuerrechner für einen schnellen Überblick.

Praxistipps

Tipp 1: Vergiss kleine Ausgaben nicht — auch Apothekenkäufe, Drogerieartikel oder Transportkosten zu Therapien zählen, wenn sie medizinisch notwendig sind.

Tipp 2: Trage in deiner Steuererklärung immer den maximal zulässigen Pauschalbetrag für Krankenkassenprämien ein.

Fazit

Krankheitskosten und Krankenkassenprämien gehören zu den wichtigsten steuerlich abzugsfähigen Positionen in der Schweiz. Mit etwas Vorbereitung, sorgfältiger Dokumentation und digitaler Unterstützung kannst du deine Steuerlast deutlich senken. Fordere eine persönliche Einschätzung an oder erhalte sofort eine Offerte.

Häufige Fragen

Welche Krankheitskosten kann ich von den Steuern abziehen?

Ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Zahnbehandlungen, Dentalhygiene, Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Massagen, Psycho- und Ergotherapie, anerkannte Naturheilverfahren sowie Diätkosten bei chronischen Krankheiten – immer abzüglich Beiträgen der Krankenkasse.

Ab welchem Betrag sind Krankheitskosten abzugsfähig?

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sind nur abziehbar, soweit sie den kantonalen Selbstbehalt übersteigen. Dieser beträgt meist rund 5% deines Nettoeinkommens. Kleine Beiträge unter diesem Schwellwert bringen also keine Steuerersparnis.

Wie funktioniert der Abzug für Krankenkassenprämien?

Jeder Kanton legt einen Pauschalbetrag für den Abzug von Krankenkassenprämien fest. Trage immer den maximal zulässigen Pauschalbetrag ein – unabhängig davon, wie hoch deine effektiven Prämien waren. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein separater Maximalbetrag.

Sind Brillen und Zahnarztrechnungen abziehbar?

Ja, beides. Brillen, Kontaktlinsen und Augenlaseroperationen zählen zu den Hilfsmittelkosten. Zahnbehandlungen, Korrekturen und Dentalhygiene gelten als medizinische Krankheitskosten. In beiden Fällen gilt der kantonale Selbstbehalt als Schwelle.

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und koennen eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemuehen uns um Korrektheit, Vollstaendigkeit und Aktualitaet der Informationen, uebernehmen jedoch keine Haftung fuer Fehler oder Auslassungen. Beitraege koennen persoenliche Einschaetzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit aendern koennen. Externe Links fuehren zu Inhalten Dritter, fuer die wir keine Verantwortung uebernehmen.

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